Ingenieurbüro für Technische Dokumentation Rüther

 

Arbeitssicherheit im Technischen Museum

Der schwere Sandsteinbrocken löste sich aus einem der Eimer des alten Eimerkettenbaggers und fiel zu Boden – der Kollege, der gerade im laufenden Betrieb die Eimerketten fettete, spürte einen scharfen Windzug am Ohr. Aber was wäre gewesen, wenn? ... und darf der eigentlich jetzt da stehen? ... und wer wäre schuld? ... und ... und ... und ...
Arbeitssicherheit – Sand im Getriebe des betrieblichen Ablaufes, der diesen nur stört, und ungeliebtes Kind der Verwaltung, da mit Zeitaufwand und Kosten verbunden. Bis etwas passiert – auch im Museum!
Aber schauen wir mal genauer hin.

Rechtlicher Hintergrund
Der betriebliche Arbeitsschutz wird in Deutschland im Wesentlichen durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbschG) von 1996 und Verordnungen, die auf den Vorgaben dieses Gesetzes basieren, geregelt. Die zentrale Verordnung dabei ist die am 3.10.2002 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“.

Zweck der BetrSichV
Mit der BetrSichV sollte einerseits die Umsetzung europäischer Richtlinien in deutsches Recht betrieben, andererseits ein umfassendes, einheitliches Betriebssicherheitsrecht installiert werden, wodurch einige frühere Regelungen zusammengefasst und außer Kraft gesetzt wurden (Dampfkessel-Verordnung, Druckbehälter-Verordnung, Gashochdruckleitungs-Verordnung, Aufzugs-Verordnung, Elex-Verordnung, Acetylen-Verordnung und Arbeitsmittelbenutzungs-Verordnung).

Forderungen der BetrSichV
Eckpfeiler der Verordnung sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik zunächst die einheitliche Beurteilung der Gefährdungen, die von Arbeitsmitteln ausgehen und deren Prüfung sowie die sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb, darüber hinaus die Umsetzung der „Mindestvorschriften an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel“ und der „Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln“.
Die BetrSichV regelt also den Betrieb einer Anlage, zielt dabei ab auf den Schutz der Beschäftigten – respektive in einem Museum auch auf den Schutz der Museumsbesucher – und wendet sich dabei an den Arbeitgeber, in unserem Fall also an den Museumsbetreiber als Verantwortungsträger. Schon mit dem ArbSchG aus dem Jahr 1996 ist dem Arbeitgeber die Präventionspflicht auferlegt worden, die eine umfassende Unterrichtung der Arbeitnehmer nötig macht. Diesen wird somit unter anderem über Betriebsanleitungen und Schulungen auch die notwendige Qualifikationsbescheinigung für ihren speziellen Arbeitsplatz erteilt.
Neu hinzugekommen ist die Pflicht, den Beschäftigten auch angemessene Informationen zu den Gefahren zu vermitteln, die sich aus den Arbeitsmitteln ergeben, die sich in der unmittelbaren Arbeitsumgebung der Beschäftigten befinden – auch dann, wenn sie diese Arbeitsmittel nicht selbst benutzen. Im Blickfeld der Unterrichtungs- und Unterweisungspflichten (§9) darf für den Arbeitgeber somit nicht nur der einzelne Arbeitsplatz stehen; vielmehr ist eine ganzheitliche Sicherheitsbetrachtung zum Schutz von Beschäftigten (und Museumsbesuchern) angesagt.

Umsetzung der BetrSichV
In einem ersten Schritt müssen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber das Gefährdungspotential der Arbeitsmittel festgestellt und die Maßnahmen zum sicheren Umgang mit den Arbeitsmitteln in Zusammenarbeit mit einem internen oder externen sicherheitstechnischen Dienst festgelegt werden. Das Ergebnis dieser Beurteilung sollte dann in schriftlicher Form die Gefährdungspotentiale und die Maßnahmen zur Minimierung derselben (bauliche Veränderungen, Umwehrungen, Sicherheitsprobleme etc.) aufzeigen.


Umwehrung einer Maschine

Im nächsten Schritt müssen die erforderlichen Maßnahmen umgesetzt werden. Gefährdungen, die nicht durch bauliche Veränderungen eliminiert werden können, erfordern ein der Gefährdung angepasstes Verhalten der Beschäftigten im Umgang mit den Arbeitsmitteln. Diese wird den Beschäftigten dann in Betriebsanweisungen (Handlungsanweisungen) dargelegt, die stets schriftlich abgefasst werden müssen, um deren Nachhaltigkeit zu gewährleisten. Erforderlich sind solche rechtsverbindlichen Anweisungen natürlich immer dann, wenn ein Gefährdungspotential für die Beschäftigten – respektive die Museumsbesucher – besteht. Neben allgemeinen Verfahrensanweisungen werden auf das spezielle Tätigkeitsspektrum angewandte Handlungsanweisungen gegeben.

Im Folgenden sind Beispiele für eine Verfahrens- und eine Betriebs- oder Handlungsanweisung gegeben.

Verfahrensanweisung:

Handlungsanweisungen:

Anweisungen sollten bei Bedarf mit einem Warnhinweis versehen werden, aus der Art und Schwere der Gefährdung hervorgehen.

Im musealen Umfeld tritt noch ein besonderes Problem auf: Häufig stehen für die Exponate, die vorgeführt werden sollen, keine Betriebsanleitungen/-handbücher mehr zur Verfügung und können auch nicht mehr über den Hersteller organisiert werden. Oft genug produzieren die Herstellerfirmen schon seit Jahrzehnten nicht mehr.
Betriebsanleitungen/-handbücher beinhalten den Aufbau und die Funktion der Maschine (des Arbeitsmittels), geben Erläuterungen und Anweisungen zu Bedienung, Wartung und gegebenenfalls Reparatur.

Betriebshandbücher sollten neben Textdarstellungen hinreichend Visualisierungen enthalten.


Aufbau einer Maschine

Die Darstellung der Gefährdungspotentiale im Bereich des Arbeitsmittels und des sicheren Umgangs mit dem Arbeitsmittel werden integriert. Darüber hinaus beinhaltet das Betriebshandbuch alle sicherheitsrelevanten Informationen wie Prüf- und Wartungsintervalle oder Prüfberichte. Kurz – ein Betriebshandbuch schafft Transparenz im sicheren Umgang mit dem Arbeitsmittel und kann darüber hinaus die Grundlage für die geforderten Unterrichtungen/Unterweisungen sein. Diese Technische Dokumentation sollte daher neu verfasst werden, wenn entsprechende Ausarbeitungen nicht existieren. Selbst wenn noch ursprüngliche Dokumentationen zum Arbeitsmittel vorhanden sind, erfordert die Anwendung heutiger Sicherheitsstandards in jedem Fall eine Überarbeitung oder Erweiterung der vorhandenen Dokumente.

Dipl.Geol. Frank Rüther, gekürzt veröffentlicht in industrie-kultur, 3/2007, S. 26-27.

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