Arbeitssicherheit im Technischen Museum
Der schwere Sandsteinbrocken löste sich aus einem der Eimer des alten
Eimerkettenbaggers und fiel zu Boden – der Kollege, der gerade im
laufenden Betrieb die Eimerketten fettete, spürte einen scharfen Windzug
am Ohr. Aber was wäre gewesen, wenn? ... und darf der eigentlich jetzt
da stehen? ... und wer wäre schuld? ... und ... und ... und ...
Arbeitssicherheit – Sand im Getriebe des betrieblichen Ablaufes, der
diesen nur stört, und ungeliebtes Kind der Verwaltung, da mit Zeitaufwand
und Kosten verbunden. Bis etwas passiert – auch im Museum!
Aber schauen wir mal genauer hin.
Rechtlicher Hintergrund
Der betriebliche Arbeitsschutz wird in Deutschland im Wesentlichen durch
das Arbeitsschutzgesetz (ArbschG) von 1996 und Verordnungen, die auf den
Vorgaben dieses Gesetzes basieren, geregelt. Die zentrale Verordnung dabei
ist die am 3.10.2002 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
– „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit,
über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“.
Zweck der BetrSichV
Mit der BetrSichV sollte einerseits die Umsetzung europäischer Richtlinien
in deutsches Recht betrieben, andererseits ein umfassendes, einheitliches
Betriebssicherheitsrecht installiert werden, wodurch einige frühere
Regelungen zusammengefasst und außer Kraft gesetzt wurden (Dampfkessel-Verordnung,
Druckbehälter-Verordnung, Gashochdruckleitungs-Verordnung, Aufzugs-Verordnung,
Elex-Verordnung, Acetylen-Verordnung und Arbeitsmittelbenutzungs-Verordnung).
Forderungen der BetrSichV
Eckpfeiler der Verordnung sind unter Berücksichtigung des jeweiligen
Standes der Technik zunächst die einheitliche Beurteilung der Gefährdungen,
die von Arbeitsmitteln ausgehen und deren Prüfung sowie die sicherheitstechnische
Bewertung für den Betrieb, darüber hinaus die Umsetzung der „Mindestvorschriften
an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel“ und der „Mindestvorschriften
zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten
bei der Benutzung von Arbeitsmitteln“.
Die BetrSichV regelt also den Betrieb einer Anlage, zielt dabei ab auf den
Schutz der Beschäftigten – respektive in einem Museum auch auf den
Schutz der Museumsbesucher – und wendet sich dabei an den Arbeitgeber,
in unserem Fall also an den Museumsbetreiber als Verantwortungsträger.
Schon mit dem ArbSchG aus dem Jahr 1996 ist dem Arbeitgeber die Präventionspflicht
auferlegt worden, die eine umfassende Unterrichtung der Arbeitnehmer nötig
macht. Diesen wird somit unter anderem über Betriebsanleitungen und
Schulungen auch die notwendige Qualifikationsbescheinigung für ihren
speziellen Arbeitsplatz erteilt.
Neu hinzugekommen ist die Pflicht, den Beschäftigten auch angemessene
Informationen zu den Gefahren zu vermitteln, die sich aus den Arbeitsmitteln
ergeben, die sich in der unmittelbaren Arbeitsumgebung der Beschäftigten
befinden – auch dann, wenn sie diese Arbeitsmittel nicht selbst benutzen.
Im Blickfeld der Unterrichtungs- und Unterweisungspflichten (§9) darf
für den Arbeitgeber somit nicht nur der einzelne Arbeitsplatz stehen;
vielmehr ist eine ganzheitliche Sicherheitsbetrachtung zum Schutz von Beschäftigten
(und Museumsbesuchern) angesagt.
Umsetzung der BetrSichV
In einem ersten Schritt müssen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung
durch den Arbeitgeber das Gefährdungspotential der Arbeitsmittel festgestellt
und die Maßnahmen zum sicheren Umgang mit den Arbeitsmitteln in Zusammenarbeit
mit einem internen oder externen sicherheitstechnischen Dienst festgelegt
werden. Das Ergebnis dieser Beurteilung sollte dann in schriftlicher Form
die Gefährdungspotentiale und die Maßnahmen zur Minimierung derselben
(bauliche Veränderungen, Umwehrungen, Sicherheitsprobleme etc.) aufzeigen.

Umwehrung einer Maschine
Im nächsten Schritt müssen die erforderlichen Maßnahmen umgesetzt werden. Gefährdungen, die nicht durch bauliche Veränderungen eliminiert werden können, erfordern ein der Gefährdung angepasstes Verhalten der Beschäftigten im Umgang mit den Arbeitsmitteln. Diese wird den Beschäftigten dann in Betriebsanweisungen (Handlungsanweisungen) dargelegt, die stets schriftlich abgefasst werden müssen, um deren Nachhaltigkeit zu gewährleisten. Erforderlich sind solche rechtsverbindlichen Anweisungen natürlich immer dann, wenn ein Gefährdungspotential für die Beschäftigten – respektive die Museumsbesucher – besteht. Neben allgemeinen Verfahrensanweisungen werden auf das spezielle Tätigkeitsspektrum angewandte Handlungsanweisungen gegeben.
Im Folgenden sind Beispiele für eine Verfahrens- und eine Betriebs- oder Handlungsanweisung gegeben.
Verfahrensanweisung:

Handlungsanweisungen:

Anweisungen sollten bei Bedarf mit einem Warnhinweis versehen werden, aus der Art und Schwere der Gefährdung hervorgehen.
Im musealen Umfeld tritt noch ein besonderes Problem auf: Häufig stehen
für die Exponate, die vorgeführt werden sollen, keine Betriebsanleitungen/-handbücher
mehr zur Verfügung und können auch nicht mehr über den Hersteller
organisiert werden. Oft genug produzieren die Herstellerfirmen schon seit
Jahrzehnten nicht mehr.
Betriebsanleitungen/-handbücher beinhalten den Aufbau und die Funktion
der Maschine (des Arbeitsmittels), geben Erläuterungen und Anweisungen
zu Bedienung, Wartung und gegebenenfalls Reparatur.
Betriebshandbücher sollten neben Textdarstellungen hinreichend Visualisierungen enthalten.

Aufbau einer Maschine
Die Darstellung der Gefährdungspotentiale im Bereich des Arbeitsmittels und des sicheren Umgangs mit dem Arbeitsmittel werden integriert. Darüber hinaus beinhaltet das Betriebshandbuch alle sicherheitsrelevanten Informationen wie Prüf- und Wartungsintervalle oder Prüfberichte. Kurz – ein Betriebshandbuch schafft Transparenz im sicheren Umgang mit dem Arbeitsmittel und kann darüber hinaus die Grundlage für die geforderten Unterrichtungen/Unterweisungen sein. Diese Technische Dokumentation sollte daher neu verfasst werden, wenn entsprechende Ausarbeitungen nicht existieren. Selbst wenn noch ursprüngliche Dokumentationen zum Arbeitsmittel vorhanden sind, erfordert die Anwendung heutiger Sicherheitsstandards in jedem Fall eine Überarbeitung oder Erweiterung der vorhandenen Dokumente.
Dipl.Geol. Frank Rüther, gekürzt veröffentlicht in industrie-kultur, 3/2007, S. 26-27.